Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Volksschule
Regionen (OPAC): Lehrmittel
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Geschlecht (WdK): koedukativ
gerechtigkeit Einzelner oder ganzer Gemeinden die rechtzeitige Bestellung der Felder und die Vermehrung des Ackerbodens aufhielt; wenn die lästige Kontrolle zur Erntezeit (wegen Festsetzung des Dezems an die Kirche) die Arbeit verzögerte und das reife Getreide ungünstiger Witterung aussetzte; wenn die Berechtigten fernerhin darauf angewiesen waren, erzwungene und darum minderwertige Fronarbeiten zu fordern und Zwangsgesinde zu beschäftigen; wenn endlich der Grundherr sein Erbrecht (Besthaupt) bei dem Todesfall eines Bauern geltend machte, wo infolge des Abganges des Familienhauptes schon sowieso Not genug bei den Hinterbliebenen herrschte.
Die Regierung besaß aber nicht nur den Willen, eine Änderung herbeizuführen, sondern auch die Kraft dazu. Schon vor 1800 hatte sie die Kreis- und Amtshauptleute aufgefordert, dahin zu wirken, daß durch gütliche Vereinbarung die Hut-und Triftgerechtigkeit soviel als möglich aufgehoben werde, und die Justizbeamten und Gerichtsverwalter waren angewiesen worden, Vorschläge über Befreiung von Diensten und Reallasten einzureichen. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts kam diese Angelegenheit bei der Regierung wiederholt Zur Beratung. 1824 ließ König Friedrich August I. erklären, daß bei Aufhebung von Fron- und Dienstverhältnissen zwischen Gutsherren und Untertanen das Interesse des Königs als obersten Lehnsherrn nicht berücksichtigt und das Widerspruchsrecht entfernter Interessenten (der Mitbelehnten) beschränkt werde, wofür der Landtag dem Fürsten dankte. Im selben Jahre beantragte die Ritterschaft die Aufstellung bestimmter Grundsätze bei freiwilliger Ablösung bäuerlicher Dienste und Fronen. Daraufhin ernannte der König eine Kommission, die mit der Bearbeitung eines Gesetzes über Gemeinheitsteilungen und Ablösungen beauftragt wurde, wobei auch die besonderen Verhältnisse der Oberlausitz Berücksichtigung finden sollten. Das Ergebnis dieser Arbeiten wurde dem Geheimen Rate vorgelegt, der auf Veranlassung des Geheimen Referendars Schaarschmidt auch die Errichtung einer Ab-
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Extrahierte Personennamen: Friedrich August_I. Schaarschmidt
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Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
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lösungsbank beriet und billigte. Für diesen Plan erwärmte sich besonders Prinz Johann, der spätere König. Der Landtag von 1830/31 erklärte sich mit den Grundzügen für die zu errichtende Landrentenbank und dem Gesetzentwurf über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen einverstanden, auch die Stände der Oberlausitz schlossen sich der Erklärung an. Nachdem der Geheime Rat die Redaktion des Gesetzes besorgt hatte, wurde es am 17. März 1832 veröffentlicht.
Im Grunde genommen waren es zwei Gesetze, die nun Rechtskraft erlangt hatten, das eine über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, das andere über die Errichtung der Landrentenbank. Wie die Einleitung dazu selbst sagt, beruhten die neuen gesetzlichen Bestimmungen auf 2 Grundsätzen:
1. Erworbene Rechte dürfen nicht ohne Entschädigung der Berechtigten wegfallen, so dringend wünschenswert auch ihre Beseitigung ist.
2. Rücksichten der Billigkeit verlangen aber, daß den Verpflichteten nicht unerschwingliche Entschädigungen angesonnen werden.
Das neue Gesetz war für die gesamte Landwirtschaft,von außerordentlich wohltätigen Folgen begleitet. Die in der Oberlausitz bestehende Erbuntertänigkeit x) wurde sofort aufgehoben, und im ganzen Königreiche fiel die gesetzliche Vormiete (sieh S. 30) ohne weiteres weg. Der Gesindezwangsdienst sollte in spätestens 4 Jahren beseitigt sein. Alle Dienste und Fronen, alle Naturalleistungen und Dienstbarkeiten aber sollten durch Geldentschädigungen an die Berechtigten abgelöst werden können.
Wollte sich der Bauer nun von allen seinen Verpflichtungen gegen den Grundherrn befreien, so brauchte er Geld. Es waren freilich die wenigsten in der glücklichen Lage, so viel zu besitzen, wie nötig war. Da schlug sich die Landrentenbank ins Mittel. Sie beschaffte die Kapitalien, die die Be-rechtigten brauchten, um ohne Schaden aus der Grundel Die Gutsherrschaft erhielt dafür eine jährliche Rente von 12 Groschen von jedem Bauer, 8 Groschen von jedem Gärtner und 4 Groschen von jedem Häusler.
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